Zweck dieses Kapitels
BGBl. III Nr. 9/2016
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 44neu
Kapitel römisch neun
Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen
- Artikel i, k, e, l, 44,
(1) Um der Bank die Erfüllung ihres Zwecks und die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind.
(2) Jedes Mitglied ergreift umgehend die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieses Kapitel in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Bank von den diesbezüglichen Maßnahmen.