BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 448neu
ARTIKEL 448
Schrittweise Annäherung
Die Republik Moldau nimmt auf der Grundlage der Zusagen in diesem Abkommen die in den Anhängen vorgesehene schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an das EU-Recht und internationale Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor. Diese Bestimmung lässt die besonderen Bestimmungen und Verpflichtungen unberührt, die nach Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen) für die Annäherung gelten.