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BGBl. III Nr. 43/2009

kundgemacht 15.05.2009 RIS↗
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Änderungen der Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Änderungen der Verfahrensordnung
Kundmachung BGBl. III Nr. 43/2009× zu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung) 1061 § 0↗RIS↗
Art. 44Cgeändert
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2008 · idF BGBl. III Nr. 19/2007 · danach: BGBl. III Nr. 43/2009 Art. 44C↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. III Nr. 43/2009 Art. 44C↗RIS↗
Artikel 44C
Fehlende Mitwirkung
(1) Bringt eine Partei vom Gerichtshof erbetene Beweise oder Informationen nicht bei oder gibt sie sachdienliche Informationen nicht von sich aus weiter oder lässt sie es in anderer Weise an einer Mitwirkung in dem Verfahren fehlen, so kann der Gerichtshof daraus die ihm angebracht erscheinenden Schlüsse ziehen.
(2) Unterlässt oder verweigert eine beschwerdegegnerische Vertragspartei in dem Verfahren die Mitwirkung, so ist dies für sich genommen kein Grund für die Kammer, die Prüfung der Beschwerde einzustellen.