BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 45neu
2. ABSCHNITT
Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen
1. Unterabschnitt
Versicherungsrechtliche Bestimmungen
Artikel 45
Die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 3, Staatsvertrag finden auf dem Gebiete der privaten Versicherungsverträge und Rückversicherungsverträge keine Anwendung.