BGBl. III Nr. 10/2008
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 45neu
Artikel 45 – Vorbehalte
Mit Ausnahme des Vorbehalts nach Artikel 31 Absatz 2, sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.