Absatz eins,Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten Grenzübertrittsausweise dürfen wegen der Durchführung von Aufgaben und Arbeiten, die ihnen nach diesem Vertrag obliegen, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nicht verhaftet oder festgehalten werden; die für ihren persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände sowie die von ihnen mitgeführten Materialien, Land- und Wasserfahrzeuge, Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), Unterlagen, Dokumente und Stempel dürfen nicht beschlagnahmt werden.
BGBl. III Nr. 136/2012
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI sowie über Änderungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI sowie über Änderungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 45aufgehoben
Artikel 45
- Absatz 2,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für den persönlichen Schutz und die körperliche Sicherheit der Inhaber der im Artikel 43 angeführten Grenzübertrittsausweise sowie für die Unverletzlichkeit ihrer zur Ausübung ihrer Tätigkeit mitgeführten Unterlagen, Dokumente und Stempel zu sorgen.
- Absatz 3,Wird ein Inhaber des von einem Vertragsstaat nach Artikel 43 ausgestellten Grenzübertrittsausweises bei der Durchführung von Aufgaben und Arbeiten, die ihm nach diesem Vertrag obliegen, durch einen Unfall, der durch die vom anderen Vertragsstaat mit Beziehung auf die Staatsgrenze getroffenen Vorkehrungen verursacht worden ist, getötet oder verletzt oder wird eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so hat der Vertragsstaat, der den Grenzübertrittsausweis ausgestellt hat, dem Berechtigten den vollen Schaden zu ersetzen, sofern nicht der Geschädigte den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat; alle übrigen Fragen des Schadenersatzes bestimmen sich nach dem Recht dieses Vertragsstaates.
- Absatz 4,Wird ein Anspruch nach Absatz 3 gegen einen Vertragsstaat geltend gemacht, so hat dieser den anderen Vertragsstaat hievon unter Übermittlung der vorhandenen Unterlagen auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen. Dieser hat die erforderlichen Untersuchungen anzustellen und seine Stellungnahme innerhalb angemessener Frist auf gleichem Weg abzugeben.
- Absatz 5,Soweit der eine Vertragsstaat nach Absatz 3 Schadenersatz geleistet hat, wird ihn der andere Vertragsstaat entschädigen. Auch für sonstige Leistungen, die der eine Vertragsstaat im Zusammenhang mit dem Unfall auf Grund eines Rechtsanspruches erbracht hat, hat ihm der andere Vertragsstaat unter der Voraussetzung, daß der Geschädigte den Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, Entschädigung zu leisten.