der Informationsaustausch über die Verkehrspolitik und praxis, insbesondere hinsichtlich des städtischen und des ländlichen Verkehrs, des Luftverkehrs, der Logistik und des Verbunds und der Interoperabilität multimodaler Verkehrsnetze sowie der Verwaltung der Straßen, Schienenwege und Flughäfen,
BGBl. III Nr. 208/2017
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 45neu
ARTIKEL 45
Verkehr
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik zusammenzuarbeiten, um Investitionsmöglichkeiten und den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Flug- und Luftsicherheit zu fördern, Piraterie zu bekämpfen, die Umwelt zu schützen und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden:
- Litera a
- Litera bdie Satellitennavigation unter besonderer Berücksichtigung von Regulierungs-, Wirtschafts- und Marktentwicklungsfragen von beiderseitigem Nutzen; in diesem Zusammenhang werden die europäischen weltweiten Satellitennavigationssysteme EGNOS und Galileo in die Überlegungen einbezogen,
- Litera cder Dialog im Bereich der Luftverkehrsdienste im Hinblick auf die Prüfung der Entwicklung der Beziehungen in Bereichen wie Flugsicherheit, Luftsicherheit, Umwelt, Flugverkehrsmanagement, Anwendung des Wettbewerbsrechts und wirtschaftliche Regulierung der Luftfahrtindustrie, um die Annäherung im Regulierungsbereich und die Beseitigung von Hemmnissen für Geschäftstätigkeiten zu unterstützen; Kooperationsprojekte von beiderseitigem Interesse in der Zivilluftfahrt sollten weiterhin gefördert werden; auf dieser Grundlage werden die Vertragsparteien den möglichen Umfang einer engeren Zusammenarbeit in der Zivilluftfahrt prüfen,
- Litera ddie Reduzierung der Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors,
- Litera edie Anwendung von Sicherheits- und Umweltschutznormen, insbesondere im Luftverkehr, im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften,
- Litera fdie Zusammenarbeit in den geeigneten internationalen Gremien, um eine bessere Durchsetzung der internationalen Regelungen zu gewährleisten und die Ziele dieses Artikels voranzutreiben.