wenn darüber zwischen der Republik Österreich und der OSZE Einvernehmen herrscht; oder
BGBl. III Nr. 84/2018
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Änderungen durch diese Kundmachung
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 45neu
Abschnitt 45
Dieses Abkommen tritt außer Kraft:
- Absatz a,
- Absatz b,wenn der Amtssitz der OSZE aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der OSZE an ihrem Amtssitz in Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.