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BGBl. Nr. 250/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 250/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung neu § 0↗RIS↗
Art. 46neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 46↗RIS↗

ARTIKEL 46

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 38;
  4. Litera d
    jede nach Artikel 9 Absatz 3 eingegangene Erklärung;
  5. Litera e
    jede nach Artikel 13 Absatz 3 eingegangene Erklärung;
  6. Litera f
    jeden nach Artikel 18 Absatz 2 eingegangene Erklärung;
  7. Litera g
    jeden nach Artikel 40 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
  8. Litera h
    jeden Vorbehalt und jede Erklärung nach Artikel 41 Absatz 1;
  9. Litera i
    jede Zurücknahme eines Vorbehalts oder einer Erklärung nach Artikel 41 Absatz 2;
  10. Litera j
    jede nach Artikel 42 Absatz 1 eingegangene Erklärung und jede spätere nach Artikel 42 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
  11. Litera k
    jede nach Artikel 43 Absatz 4 eingegangene Notifikation;
  12. Litera l
    jede nach Artikel 45 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.