die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen und -einrichtungen in diesen Bereichen fördern;
BGBl. III Nr. 254/2013
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 46neu
ARTIKEL 46
Zusammenarbeit im Bereich Normen und Konformitätsbewertung
(1) Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist es, die Angleichung an die inter-national vereinbarten Kriterien, Grundsätze und Leitlinien in den Bereichen Messwesen, Normen und Konformitätsbewertung zu fördern, um die gegenseitige Anerkennung der Konformitäts-bewertung zu erleichtern und die Qualität tadschikischer Waren zu verbessern.
(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um Zusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe,
- Strichaufzählung
- Strichaufzählungdie die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemeinschaft und die Anwendung der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren fördern;
- Strichaufzählungdie den Austausch von Erfahrungen und technischen Informationen im Bereich der Qualitätssicherung ermöglichen.