Absatz 2,Stimmberechtigt ist jeder zum Nationalrat wahlberechtigte Bundesbürger.
BGBl. Nr. 1/1930
Verordnung des Bundeskanzlers vom 1. Jänner 1930, betreffend die Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 46neu
Artikel 46. (1) Das Verfahren für das Volksbegehren und die Volksabstimmung wird durch Bundesgesetz geregelt.
- Absatz 3,Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.