Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewendet werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie, unbeschadet des Absatzes 2, für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau andererseits.
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 462neu
ARTIKEL 462
Räumlicher Geltungsbereich
- Absatz 2,Die Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels römisch fünf (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf diejenigen Gebiete der Republik Moldau, in denen die Regierung der Republik Moldau keine tatsächliche Kontrolle ausübt, beginnt erst dann, wenn die Republik Moldau die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels römisch fünf (Handel und Handelsfragen) in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleistet.
- Absatz 3,Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss, in dem der Zeitpunkt genannt wird, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels römisch fünf (Handel und Handelsfragen) im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau gewährleistet ist.
- Absatz 4,Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels römisch fünf (Handel und Handelsfragen) in den in Absatz 2 genannten Gebieten der Republik Moldau nicht mehr gewährleistet ist, so kann diese Vertragspartei den Assoziationsrat ersuchen, in Bezug auf die betreffenden Gebiete die weitere Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels römisch fünf (Handel und Handelsfragen) zu prüfen. Der Assoziationsrat prüft die Lage und fasst innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen einen Beschluss über die weitere Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels römisch fünf (Handel und Handelsfragen). Fasst der Assoziationsrat innerhalb von drei Monaten keinen Beschluss, so wird die Anwendung des Abkommens beziehungsweise des Titels römisch fünf (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die betreffenden Gebiete so lange ausgesetzt, bis der Assoziationsrat einen Beschluss gefasst hat.
- Absatz 5,Beschlüsse des Assoziationsrats nach Maßgabe dieses Artikels über die Anwendung des Titels römisch fünf (Handel und Handelsfragen) gelten für den genannten Titel als Ganzes und können sich nicht lediglich auf Teile davon erstrecken.