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BGBl. Nr. 13/1967

kundgemacht 10.01.1967 RIS↗
13. Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
ABKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DER ASIATISCHEN ENTWICKLUNGSBANK
Kundmachung BGBl. Nr. 13/1967× zu Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank neu § 0↗RIS↗
Art. 47neu
in Kraft ab 29.09.1966 · idF BGBl. Nr. 13/1967 Art. 47↗RIS↗

Artikel 47

VERTEILUNG DER AKTIVEN

  1. Ziffer eins
    Eine Verteilung der Aktiven an die Mitglieder auf Grund ihrer Anteile am Stammkapital erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt oder gedeckt worden sind. Überdies muß eine solche Verteilung vom Gouverneursrat mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, genehmigt werden.
  2. Ziffer 2
    Jede Verteilung der Aktiven der Bank an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis zu dem im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Stammkapital und ist zu den Zeitpunkten und unter den Bedingungen vorzunehmen, welche die Bank für recht und billig erachtet. Die Anteile an den verteilten Aktiven brauchen hinsichtlich der Art der Aktiven nicht einheitlich zu sein. Kein Mitglied hat das Recht, bei einer solchen Verteilung der Aktiven seinen Anteil zu erhalten, bevor es alle seine Verpflichtungen gegenüber der Bank geregelt hat.
  3. Ziffer 3
    Jedes Mitglied, welches gemäß diesem Artikel verteilte Aktiven erhält, genießt hinsichtlich dieser Aktiven dieselben Rechte, wie sie die Bank vor deren Verteilung genossen hat.