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BGBl. Nr. 383/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1975× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 47neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 47↗RIS↗

Artikel 47

  1. Absatz eins,Erleidet ein Schiff des Entsendestaates in den Hoheits- oder Binnengewässern des Empfangsstaates Schiffbruch, läuft es auf Grund oder wird es von einer anderen Havarie betroffen, so verständigen die zuständigen Behörden des Empfangsstaates hiervon unverzüglich den Konsul und treffen alle notwendigen Maßnahmen zur Rettung von Schiff, Passagieren, Mannschaft, Ladung und Gegenständen, die einen Teil des Schiffes oder seiner Ladung darstellen und über Bord gegangen sind. Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates verständigen den Konsul unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen und leisten ihm die nötige Hilfe bei der Ergreifung aller weiteren Schritte, die infolge der Havarie des Schiffes erforderlich geworden sind.
  2. Absatz 2,In den im Absatz 1 angeführten Fällen hat der Konsul das Recht, im Fall der Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten Person in deren Namen Maßnahmen zur Sicherung des Schiffes und seiner Ladung zu treffen. Gehört die Ladung eines Schiffes einem Staatsangehörigen des Entsendestaates, so hat der Konsul gleichfalls das Recht, im Fall der Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten Person in deren Namen solche Maßnahmen zu treffen.