BGBl. III Nr. 21/2005
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 47
Teilnahme internationaler Organisationen
Ziffer eins In Fällen, in denen einer internationalen Organisation gemäß Anlage römisch neun Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens nicht für alle durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeit übertragen ist, gilt Anlage römisch neun des Seerechtsübereinkommens mutatis mutandis für die Teilnahme solcher internationalen Organisationen an diesem Übereinkommen; folgende Bestimmungen der genannten Anlage finden keine Anwendung:
- Litera aArtikel 2 erster Satz und
- Litera bArtikel 3 Absatz 1.
Ziffer 2 Ist einer internationalen Organisation gemäß Anlage römisch neun Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens Zuständigkeit für alle durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen, so gelten folgende Bestimmungen für die Teilnahme der internationalen Organisationen an diesem Übereinkommen:
- Litera aBei der Unterzeichnung oder dem Beitritt gibt die internationale Organisation eine Erklärung ab, dass
- Litera isie für alle durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist;
- Sub-Litera, i, iihre Mitgliedstaaten aus diesem Grund nicht Vertragsstaaten werden, außer für solche Hoheitsgebiete, für welche die internationale Organisation nicht zuständig ist, und
- iiisie die Rechte und Pflichten der Staaten aus diesem Übereinkommen wahrnimmt.
- Litera bDie Teilnahme einer solchen internationalen Organisation verleiht den Mitgliedstaaten dieser internationalen Organisation keinerlei Rechte aus diesem Übereinkommen.
- Litera cIm Falle eines Konflikts zwischen den Verpflichtungen einer internationalen Organisation aus diesem Übereinkommen und deren Verpflichtungen aus der Übereinkunft, durch welche die Organisation errichtet wurde, oder aus sich darauf beziehenden Akten haben die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen Vorrang.