BGBl. III Nr. 10/2008
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 47 – Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichnerstaat, jedem Vertragsstaat, der Europäischen Gemeinschaft sowie jedem nach Artikel 42 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens und jedem nach Artikel 43 zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat
- Litera ajede Unterzeichnung;
- Litera bjede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- Litera cjeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 42 und 43;
- Litera djede nach Artikel 41 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt;
- Litera ejede Kündigung nach Artikel 46;
- Litera fjede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen;
- Litera gjeden Vorbehalt nach Artikel 45.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.