BGBl. III Nr. 140/2012
Übereinkommen über Computerkriminalität
Übereinkommen über Computerkriminalität
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 47neu
Artikel 47 – Kündigung
1 Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.