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BGBl. III Nr. 254/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 254/2013× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan neu § 0↗RIS↗
Art. 47neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 47↗RIS↗

ARTIKEL 47

Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe

(1) Die Vertragsparteien streben an, Investitionen und Handel im Bereich der Bergbauerzeugnisse und der Rohstoffe auszuweiten.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

  • Strichaufzählung
    Informationsaustausch über die Aussichten in den Sektoren Bergbau und Nichteisenmetalle,
  • Strichaufzählung
    Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit,
  • Strichaufzählung
    Handelsfragen,
  • Strichaufzählung
    Erlass und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes,
  • Strichaufzählung
    Ausbildung,
  • Strichaufzählung
    Sicherheit in der Bergbauindustrie.