Absatz eins,Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Landes, in dem eine Beförderung der in Artikel 44 bezeichneten Art durch das Beförderungsunternehmen übernommen worden ist, wird Hauptverpflichteter.
BGBl. Nr. 632/1987
632. Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren samt Anlagen und den dazugehörenden Anhängen sowie Zusatzprotokoll
Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 48neu
Hauptverpflichteter
Artikel 48
- Absatz 2,Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Landes, über dessen Gebiet die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt ist, wird für Beförderungen der in Artikel 44 bezeichneten Art, die von dem Beförderungsunternehmen in einem Drittland übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.