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BGBl. Nr. 632/1987

kundgemacht 29.12.1987 RIS↗
632. Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren samt Anlagen und den dazugehörenden Anhängen sowie Zusatzprotokoll
Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
Kundmachung BGBl. Nr. 632/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II neu § 0↗RIS↗
Art. 48neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 632/1987 · danach: BGBl. Nr. 9/1993 Art. 48↗RIS↗

Hauptverpflichteter

Artikel 48

  1. Absatz eins,Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Landes, in dem eine Beförderung der in Artikel 44 bezeichneten Art durch das Beförderungsunternehmen übernommen worden ist, wird Hauptverpflichteter.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Landes, über dessen Gebiet die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt ist, wird für Beförderungen der in Artikel 44 bezeichneten Art, die von dem Beförderungsunternehmen in einem Drittland übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.