BGBl. Nr. 47/1995
47. Kundmachung: Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 48neu
Artikel 48
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß die in Anhang römisch drei dieses Vertrags genannten Vergünstigungen auf jedes gemeinsame Unternehmen ganz oder teilweise in Anwendung bringen; jeder Mitgliedstaat ist alsdann in seinem Bereich zu deren Gewährung verpflichtet.
Der Rat kann nach demselben Verfahren die Bedingungen für die Gewährung dieser Vergünstigungen festlegen.