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BGBl. Nr. 47/1995

kundgemacht 13.01.1995 RIS↗
47. Kundmachung: Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachung BGBl. Nr. 47/1995× zu EAG-Vertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) neu § 0↗RIS↗
Art. 48neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 47/1995 Art. 48↗RIS↗

Artikel 48

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß die in Anhang römisch drei dieses Vertrags genannten Vergünstigungen auf jedes gemeinsame Unternehmen ganz oder teilweise in Anwendung bringen; jeder Mitgliedstaat ist alsdann in seinem Bereich zu deren Gewährung verpflichtet.

Der Rat kann nach demselben Verfahren die Bedingungen für die Gewährung dieser Vergünstigungen festlegen.