BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 49neu
Artikel 49
Die in Artikel 47 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ansprüche können nur gegen die im entsprechenden Absatz bezeichneten Zahlungspflichtigen geltend gemacht werden.