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BGBl. Nr. 40/1980

kundgemacht 25.01.1980 RIS↗
40. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge samt Anhang
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS RECHT DER VERTRÄGE
Kundmachung BGBl. Nr. 40/1980× zu Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge neu § 0↗RIS↗
Art. 49neu
in Kraft ab 27.01.1980 · idF BGBl. Nr. 40/1980 Art. 49↗RIS↗

Artikel 49

Betrug

Ist ein Staat durch das betrügerische Verhalten eines anderen Verhandlungsstaats zum Vertragsabschluß veranlaßt worden, so kann er geltend machen, daß seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, wegen des Betrugs ungültig sei.