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BGBl. III Nr. 131/2004

kundgemacht 28.10.2004 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr samt Erklärung
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr samt Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 131/2004× zu Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 49neu
in Kraft ab 28.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 131/2004 Art. 49↗RIS↗

Kapitel römisch sechs
Sonstige Bestimmungen

Artikel 49 – Zwingendes Recht

Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrags und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarungen, mit denen die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder durch Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit von diesem Übereinkommen abweichen, sind nichtig.