Handel und Investitionen in der Region zu fördern;
BGBl. III Nr. 132/2005
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 49neu
ARTIKEL 49
Regionale Zusammenarbeit und regionale Integration
(1) Beide Vertragsparteien müssen alle vorhandenen Instrumente der Zusammenarbeit einsetzen, um die Entwicklung einer aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und dem Mercado Común del Sur (Mercosur) als Ganzem zu fördern.
(2) Diese Zusammenarbeit ist ein wichtiger Bestandteil der Hilfe der Gemeinschaft bei der Förderung der regionalen Integration der Länder im Süden Lateinamerikas.
(3) Vorrang wird Maßnahmen mit dem Ziel eingeräumt,
- Litera a
- Litera bdie regionale Zusammenarbeit im Umweltschutz auszubauen;
- Litera cden Ausbau der für die wirtschaftliche Entwicklung der Region erforderlichen Kommunikationsinfrastruktur zu fördern;
- Litera ddie regionale Zusammenarbeit in Fischereifragen auszubauen.
(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien in Fragen der Regionalentwicklung und der Raumordnung enger zusammen.
(5) Zu diesem Zweck können sie
- Litera amit regionalen und örtlichen Behörden gemeinsame Maßnahmen im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung durchführen;
- Litera bVerfahren für den Austausch von Informationen und Know-how einrichten.