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BGBl. III Nr. 19/2007

kundgemacht 21.02.2007 RIS↗
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Kundmachung BGBl. III Nr. 19/2007× zu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung) 9977 § 0↗RIS↗
Art. 49geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 lit a, lit b, lit c; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 01.11.1998 – 30.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 13/2000 · danach: BGBl. III Nr. 19/2007 Art. 49↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2008 · idF BGBl. III Nr. 19/2007 · danach: BGBl. III Nr. 43/2009 Art. 49↗RIS↗
Artikel 49
lndividualbeschwerden Individualbeschwerden
(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 34 der Konvention benennt der Präsident der Sektion, der die Beschwerde zugewiesen wird, einen Richter als Berichterstatter. Wird schon aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Material hinreichend deutlich, dass die Beschwerde unzulässig ist oder im Register gestrichen werden sollte, so wird die Beschwerde von einem Komitee geprüft, sofern nicht ein besonderer Grund dagegen spricht.
(2) Wird der Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention mit einer Beschwerde befasst und erscheint ihre Prüfung durch eine Kammer gerechtfertigt, so benennt der Präsident der Sektion, der die Beschwerde zugewiesen wird, einen Richter, der die Beschwerde als berichterstattender Richter prüfen soll.
(23) Im Rahmen seiner Prüfung
a) kann der Berichterstatter berichterstattende Richter die Parteien ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder anderes Material vorzulegen, soweit er dies für zweckdienlich hält;
b) entscheidet der Berichterstatter berichterstattende Richter, ob die Beschwerde von einem Komitee oder einer Kammer geprüft wird, wobei der Sektionspräsident die Prüfung durch eine Kammer anordnen kann.;
(3 c) Wird eine Rechtssache nach Artikel 28 der Konvention von einem Komitee geprüft, so enthält der Bericht des Berichterstatters legt der berichterstattende Richter die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer oder ihrem Präsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.
a) eine kurze Darstellung des erheblichen Sachverhalts;
b) eine kurze Darstellung der Gründe, die für den Vorschlag sprechen, die Beschwerde für unzulässig zu erklären oder im Register zu streichen.
(4) Wird eine Rechtssache nach Artikel 29 Absatz 1 der Konvention von einer Kammer geprüft, so enthält der Bericht des Berichterstatters
a) eine kurze Darstellung des erheblichen Sachverhalts, einschließlich aller nach Absatz 2 erhaltenen Auskünfte;
b) die Fragen, welche die Beschwerde nach der Konvention aufwirft;
c) einen Vorschlag in bezug auf die Zulässigkeit und auf zu treffende Maßnahmen sowie gegebenenfalls eine vorläufige Stellungnahme zur Begründetheit.
(5) Sobald eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist, legt der Berichterstatter die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.