umfassende Programme zur systemischen Reform des Gesundheitssektors, einschließlich der Verbesserung der Gesundheitssysteme, dienste, bedingungen und –informationen,
BGBl. III Nr. 208/2017
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 49neu
ARTIKEL 49
Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, im Gesundheitssektor in den Bereichen Reform des Gesundheitssystems, wichtige übertragbare Krankheiten und andere Gesundheitsrisiken, nicht übertragbare Krankheiten sowie internationale Gesundheitsübereinkünfte zusammenzuarbeiten, um die Gesundheitsbedingungen und die öffentliche Gesundheit zu verbessern.
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt vor allem durch:
- Litera a
- Litera bgemeinsame Maßnahmen zur Epidemiologie, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Früherkennung von Gesundheitsgefahren wie Vogelgrippe und Influenzapandemien sowie anderen wichtigen übertragbaren Krankheiten,
- Litera cPrävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Förderung einer gesunden Lebensweise, Behandlung wichtiger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit,
- Litera dFörderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte wie des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums und der Internationalen Gesundheitsvorschriften.