BGBl. Nr. 334/1985
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch vier
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1985,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972,)
Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch drei Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1985, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel römisch fünf
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1985,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972,)
Anmerkung, Ziffer eins, Inkrafttretensdatum der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1985,)
Ziffer 2 Die Bestimmungen der Artikel römisch eins, römisch zwei und römisch drei Ziffer eins, Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1985, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1984 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. Juni 1985 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
Anmerkung, Ziffer 3, betrifft Artikel römisch drei, Ziffer 2, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1985,)