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Kundmachungen zu Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung××
BGBl

Zu Art. 4 (ÜR) Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung sind keine Kundmachungen verzeichnet.
alle Kundmachungen zum Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung