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BGBl. Nr. 270/1954

kundgemacht 30.12.1954 RIS↗
270. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Kundmachung BGBl. Nr. 270/1954× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 04.11.1954 · idF BGBl. Nr. 270/1954 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Die österreichische Bundesregierung wird an der Universität Wien eine zu vereinbarende Lehrkanzel wieder errichten, die mit einem, von der italienischen Regierung vorgeschlagenen und von der österreichischen Bundesregierung auf Grund der bestehenden Vorschriften zum „Gastprofessor“ ernannten, italienischen Hochschullehrer besetzt werden wird.

In reziproker Weise wird die italienische Regierung an der Universität Rom einen österreichischen Hochschullehrer für eine zu vereinbarende Lehrkanzel zum Professor „incaricato“ ernennen.

Die beiden Regierungen werden fallweise Vereinbarungen zur eventuellen Errichtung anderer außerordentlicher Lehrkanzeln auch an anderen Universitäten der beiden Staaten treffen.