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BGBl. Nr. 118/1956

kundgemacht 15.06.1956 RIS↗
118. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FÖDERATIVEN VOLKSREPUBLIK JUGOSLAWIEN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT.
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 118/1956 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Der Donauschifferausweis berechtigt die in diesem angeführten Personen zum Übergang der Staatsgrenze auf dem Wasserwege in beiden Richtungen ohne Reisepaß und Sichtvermerk unter der Bedingung, daß die betreffenden Personen in der Personenliste des Schiffes eingetragen sind. Den genannten Personen wird gestattet, in den zugelassenen Landungsstellen des bezüglichen Vertragsstaates an Land zu gehen und dort sich frei zu bewegen; sofern diese Personen das Hafengebiet verlassen wollen, benötigen sie eine Bewilligung der zuständigen Sicherheitsdienststelle des Hafens.