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BGBl. Nr. 119/1956

kundgemacht 15.06.1956 RIS↗
119. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen).
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen).
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mur-Abkommen (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 09.02.1956 · idF BGBl. Nr. 119/1956 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Topographische Zeichen auf beiden Ufern, wie Triangulierungspunkte, Höhenfixpunkte, Kilometer- und Hektometerzeichen sowie die Pegel bleiben wie bisher bestehen, werden instandgehalten und nach Erfordernis ergänzt oder erneuert. Beide Flußbauverwaltungen können sich dieser Einrichtungen jederzeit bedienen. Soweit hiebei das Gebiet des anderen Vertragsstaates betreten werden muß, sind die Flußbauverwaltung und die Zolldienststellen zeitgerecht zu verständigen.