Die Räumlichkeiten, die den Dienststellen des Nachbarlandes innerhalb der nach Artikel 2 festgelegten Zone zur Verfügung gestellt sind, können außen durch eine Aufschrift und ein Amtsschild in den Landesfarben dieses Landes gekennzeichnet werden.
BGBl. Nr. 188/1956
188. Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERGANGES FÜR REISENDE UND GEPÄCK IM EISENBAHNVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes sollen ihre vorgeschriebene Dienstbekleidung oder das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen.
- Ziffer 3Die Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes, die sich weisungsgemäß zur Durchführung des in diesem Abkommen vorgesehenen Kontrolldienstes zu dem Bahnhof begeben, sind von Paßformalitäten befreit. Das Vorzeigen ihrer Dienstausweise genügt zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Identität, ihrer dienstlichen Eigenschaft und der Art ihrer Diensttätigkeit.
- Ziffer 4Den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Bediensteten wird bei der Ausübung ihres Dienstes derselbe Schutz und Beistand gewährt wie den entsprechenden Bediensteten des Landes, auf dessen Gebiet der Bahnhof gelegen ist.
- Ziffer 5Die Bediensteten des Nachbarlandes, die in dem Lande wohnen, auf dessen Gebiet der Bahnhof gelegen ist, können durch die in Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen von Steuern und sonstigen Abgaben befreit werden.
- Ziffer 6Die in Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen werden festlegen:
- Litera adie höchste Anzahl der Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes, die zur Durchführung der Kontrollen in der nach Artikel 2 geschaffenen Zone berechtigt sind,
- Litera bdie Voraussetzungen, unter denen ihre Abberufung gefordert werden kann, und
- Litera cdie Bedingungen, unter denen sie innerhalb der genannten Zone bei Ausübung ihres Dienstes Waffen tragen und gebrauchen dürfen.