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BGBl. Nr. 72/1956

kundgemacht 29.03.1956 RIS↗
72. Kundmachung: Bekanntmachung der derzeit geltenden Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. Jänner 1956, mit der die derzeit geltende Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen bekanntgemacht wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 72/1956× zu Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft 30.03.1956 – 03.04.2007 · idF BGBl. Nr. 72/1956 · danach: BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL römisch fünf

Rat der FAO

  1. Ziffer eins
    Die Konferenz wählt einen Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, der aus 24 Mitgliedstaaten besteht. Jeder Mitgliedstaat des Rates soll einen Vertreter haben. Die Dauer und die sonstigen Vorschriften für die Amtstätigkeit der Ratsmitglieder unterliegen den von der Konferenz erlassenen Bestimmungen.
  2. Ziffer 2
    Die Konferenz soll außerdem einen unabhängigen Vorsitzenden des Rates ernennen.
  3. Ziffer 3
    Der Rat hat diejenigen Befugnisse, die ihm die Konferenz überträgt; die Konferenz soll ihm jedoch jene Befugnisse nicht übertragen, die in Absatz 2 des Artikels römisch zwei, in Artikel römisch vier, im Absatz 1 des Artikel römisch sieben, in Artikel römisch zwölf, in Absatz 4 des Artikel römisch dreizehn,, in den Absätzen 1 und 3 des Artikels römisch vierzehn und in Artikel römisch neunzehn dieser Verfassung festgelegt sind.
  4. Ziffer 4
    Der Rat ernennt seine Beamten mit Ausnahme des Vorsitzenden und nimmt, vorbehaltlich irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz, seine eigenen Verfahrensregeln an.
  5. Ziffer 5
    Der Rat errichtet ein Koordinationskomitee, das Gutachten über die Koordination der technischen Arbeiten und die Kontinuität der gemäß den Entscheidungen der Konferenz übernommenen Tätigkeiten der Organisation abgibt.