Die Konferenz wählt einen Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, der aus 24 Mitgliedstaaten besteht. Jeder Mitgliedstaat des Rates soll einen Vertreter haben. Die Dauer und die sonstigen Vorschriften für die Amtstätigkeit der Ratsmitglieder unterliegen den von der Konferenz erlassenen Bestimmungen.
BGBl. Nr. 72/1956
72. Kundmachung: Bekanntmachung der derzeit geltenden Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. Jänner 1956, mit der die derzeit geltende Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen bekanntgemacht wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
ARTIKEL römisch fünf
Rat der FAO
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Konferenz soll außerdem einen unabhängigen Vorsitzenden des Rates ernennen.
- Ziffer 3Der Rat hat diejenigen Befugnisse, die ihm die Konferenz überträgt; die Konferenz soll ihm jedoch jene Befugnisse nicht übertragen, die in Absatz 2 des Artikels römisch zwei, in Artikel römisch vier, im Absatz 1 des Artikel römisch sieben, in Artikel römisch zwölf, in Absatz 4 des Artikel römisch dreizehn,, in den Absätzen 1 und 3 des Artikels römisch vierzehn und in Artikel römisch neunzehn dieser Verfassung festgelegt sind.
- Ziffer 4Der Rat ernennt seine Beamten mit Ausnahme des Vorsitzenden und nimmt, vorbehaltlich irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz, seine eigenen Verfahrensregeln an.
- Ziffer 5Der Rat errichtet ein Koordinationskomitee, das Gutachten über die Koordination der technischen Arbeiten und die Kontinuität der gemäß den Entscheidungen der Konferenz übernommenen Tätigkeiten der Organisation abgibt.