Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 118/1958

kundgemacht 23.06.1958 RIS↗
118. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1958× zu Internationales Abkommen über Leichenbeförderung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen über Leichenbeförderung neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 11.09.1958 · idF BGBl. Nr. 118/1958 Art. 5↗RIS↗

B. Besondere Vorschriften

Artikel 5.

Für die Beförderung mit der Eisenbahn gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1 bis 4 folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Der Sarg wird in einem geschlossenen Wagen befördert. Jedoch kann ein offener Wagen benutzt werden, falls der Sarg in einem geschlossenen Leichenwagen aufgegeben wird und in diesem Wagen bleibt.
  2. Litera b
    Jedem Lande steht die Entscheidung darüber zu, innerhalb welcher Frist die Leiche bei der Ankunft abgeholt werden muß. Falls der Absender in befriedigender Weise dartun kann, daß die Leiche innerhalb dieser Frist tatsächlich abgeholt wird, so ist die Begleitung des Sarges nicht nötig.
  3. Litera c
    Zusammen mit dem Sarg dürfen nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße usw. befördert werden.
  4. Litera d
    Der Sarg ist auf schnellstem Wege und möglichst ohne Umladung zu befördern.