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BGBl. Nr. 225/1959

kundgemacht 27.10.1959 RIS↗
225. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1959× zu Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 31.07.1959 · idF BGBl. Nr. 225/1959 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Projektierung.

  1. Absatz eins,Die Ausarbeitung von Projekten für Wasserbauarbeiten erfolgt auf Grund von Richtlinien, die in der Kommission festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Projekte für Wasserbauarbeiten, die auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, verfaßt der betreffende Vertragsstaat. Werden Arbeiten auf beiden Staatsgebieten ausgeführt, verfaßt das Projekt hiefür der durch die Kommission bestimmte Vertragsstaat.
  3. Absatz 3,Die Kommission wird dafür Sorge tragen, daß die für eine Projektierung erforderlichen Unterlagen vom anderen Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden oder daß die erforderliche Zusammenarbeit in anderer geeigneter Weise erfolgt.