Absatz eins,Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder auf dem Flug über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden.
BGBl. Nr. 344/1974
344. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Uganda über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK UGANDA ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
- Absatz 2,Weiters sind von diesen Zöllen, Gebühren und Abgaben mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit:
- Litera aBordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden, innerhalb der von den Behörden dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen und zur Verwendung an Bord der auf einer internationalen Fluglinie des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten ausfliegenden Luftfahrzeuge;
- Litera bErsatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien verwendet werden;
- Litera cKraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für ausfliegende Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen werden, verbraucht werden.
Es kann verlangt werden, daß die in Litera a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.