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BGBl. Nr. 521/1974

kundgemacht 16.08.1974 RIS↗
521. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
Kundmachung BGBl. Nr. 521/1974× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 02.10.1974 · idF BGBl. Nr. 521/1974 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikeln 2 bis 4 angeführt sind, sind die Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung gefällt worden ist, zuständig.

Ziffer eins wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Staates gehabt hat;

Ziffer 2 wenn der Beklagte im Gebiet dieses Staates eine kaufmännische, gewerbliche oder sonstige Niederlassung oder Zweigniederlassung hat oder gehabt hat und er dort wegen einer den Betrieb dieser Niederlassung oder Zweigniederlassung betreffenden Streitigkeit belangt wird;

Ziffer 3 wenn die vertragliche Verpflichtung, die Gegenstand der Streitigkeit ist, nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Übereinkunft zwischen Kläger und Beklagtem im Gebiet dieses Staates erfüllt worden ist oder erfüllt werden sollte;

Ziffer 4 wenn das Verfahren eine außervertragliche Haftung zum Gegenstand hat und das Ereignis, das die Haftung begründet, im Gebiet dieses Staates eingetreten ist;

Ziffer 5 wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit dieses Gerichts, sei es durch Annahme eines Wohnsitzes (elezione di domicilio), sei es durch eine Zuständigkeitsvereinbarung ausdrücklich unterworfen hat, vorausgesetzt, daß das Recht des ersuchten Staates dem nicht in Anbetracht des Streitgegenstandes entgegensteht;

Ziffer 6 wenn sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des Gerichts bestritten oder erklärt zu haben, daß er sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des im Staate, dessen Gericht entschieden hat, gelegenen Vermögens unterwirft;

Ziffer 7 wenn es sich um eine Widerklage handelt und das Gericht gemäß diesem Artikel zur Entscheidung über die Hauptklage zuständig gewesen ist.