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BGBl. Nr. 515/1978

kundgemacht 19.10.1978 RIS↗
515. Übereinkommen über die Leichenbeförderung samt Anlage
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LEICHENBEFÖRDERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 515/1978× zu Übereinkommen über die Leichenbeförderung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Leichenbeförderung neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 11.08.1978 · idF BGBl. Nr. 515/1978 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Der Paß wird von der in Artikel 8 dieses Übereinkommens genannten zuständigen Behörde nur dann ausgestellt, nachdem sie sich vergewissert hat, daß

  1. Litera a
    alle medizinischen, gesundheitlichen, verwaltungsmäßigen und rechtlichen Erfordernisse der im Abgangsstaat in Kraft befindlichen Bestimmungen über die Leichenbeförderung und – wenn angebracht – die Beisetzung und die Exhumierung erfüllt worden sind;
  2. Litera b
    die Leiche in einen Sarg gelegt worden ist, der die Anforderungen der Artikel 6 und 7 dieses Übereinkommens erfüllt;
  3. Litera c
    der Sarg nur die Leiche der in dem Paß genannten Person und die persönlichen Gegenstände enthält, die mit der Leiche beigesetzt oder eingeäschert werden sollen.