alle medizinischen, gesundheitlichen, verwaltungsmäßigen und rechtlichen Erfordernisse der im Abgangsstaat in Kraft befindlichen Bestimmungen über die Leichenbeförderung und – wenn angebracht – die Beisetzung und die Exhumierung erfüllt worden sind;
BGBl. Nr. 515/1978
515. Übereinkommen über die Leichenbeförderung samt Anlage
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LEICHENBEFÖRDERUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Der Paß wird von der in Artikel 8 dieses Übereinkommens genannten zuständigen Behörde nur dann ausgestellt, nachdem sie sich vergewissert hat, daß
- Litera a
- Litera bdie Leiche in einen Sarg gelegt worden ist, der die Anforderungen der Artikel 6 und 7 dieses Übereinkommens erfüllt;
- Litera cder Sarg nur die Leiche der in dem Paß genannten Person und die persönlichen Gegenstände enthält, die mit der Leiche beigesetzt oder eingeäschert werden sollen.