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BGBl. Nr. 304/1980

kundgemacht 15.07.1980 RIS↗
304. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen samt Zusatzprotokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1980× zu Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 304/1980 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens kann nur dann abgelehnt werden, wenn sie nach Auffassung des ersuchten Staates geeignet ist, seine Hoheitsrechte, seine Sicherheit oder seine öffentliche Ordnung zu verletzen.
  2. Absatz 2,Wird die Erledigung ganz oder teilweise abgelehnt oder kann dem Ersuchen aus anderen Gründen nicht entsprochen werden, so ist die ersuchende Behörde hievon unter Angabe der Gründe auf dem im Artikel 3, vorgesehenen Weg zu verständigen.