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BGBl. Nr. 325/1984

kundgemacht 14.08.1984 RIS↗
325. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Burundi über technische Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK BURUNDI ÜBER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 325/1984× zu Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.05.1984 · idF BGBl. Nr. 325/1984 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die Regierung der Republik Burundi verpflichtet sich, im Zusammenhang mit den von der Österreichischen Bundesregierung oder in ihrem Auftrage von österreichischen Institutionen und Unternehmungen für die Durchführung von Projekten cif Hafen oder Hauptflughafen zur Verfügung gestellten Gegenständen insbesondere nachstehende Leistungen zu erbringen:

  1. Ziffer eins
    Übernahme der Kosten für Löschung, Lagerung, Umladung, Weitertransport sowie Versicherung für Feuer, Haftpflicht, Diebstahl und Transportschäden sowie Transportverlust ab dem im Projekt zu vereinbarenden burundischen Flughafen bis zum Ort der Verwendung in Burundi;
  2. Ziffer 2
    Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen Abgaben und Steuern, einschließlich Hafen- und Lagergebühren, staatlichen, regionalen und kommunalen Abgaben;
  3. Ziffer 3
    Übernahme der Kosten der erforderlichen technischen Installationen für die Montage und den Betrieb von maschinellen oder sonstigen technischen Anlagen;
  4. Ziffer 4
    Beistellung einer von der österreichischen Seite als erforderlich angesehenen Zahl von Fach- und Hilfskräften sowie deren Bezahlung.