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BGBl. Nr. 578/1996

kundgemacht 24.10.1996 RIS↗
578. Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen samt Anlagen und Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ UND ZUR NUTZUNG GRENZÜBERSCHREITENDER WASSERLÄUFE UND INTERNATIONALER SEEN
Kundmachung BGBl. Nr. 578/1996× zu Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 23.10.1996 · idF BGBl. Nr. 578/1996 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Forschung und Entwicklung

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Erforschung und Entwicklung wirksamer Verfahren zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen zusammen. Zu diesem Zweck bemühen sie sich auf zweiseitiger und/oder mehrseitiger Grundlage und unter Berücksichtigung der in fachkundigen internationalen Foren durchgeführten Forschungsarbeiten, gegebenenfalls konkrete Forschungsprogramme unter anderem mit folgender Zielsetzung einzuleiten oder zu verstärken:

  1. Litera a
    Methoden zur Bestimmung der Giftigkeit von Gefahrstoffen und der Schädlichkeit von Schadstoffen;
  2. Litera b
    Verbesserung der Kenntnisse über das Auftreten, die Verteilung und die Umweltauswirkungen von Schadstoffen und die dabei ablaufenden Prozesse;
  3. Litera c
    Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Technologien und Herstellungsverfahren sowie eines entsprechenden Verbraucherverhaltens;
  4. Litera d
    allmähliche Abschaffung und/oder Ersatz von Stoffen, die grenzüberschreitende Beeinträchtigungen hervorzurufen drohen;
  5. Litera e
    umweltverträgliche Methoden der Entsorgung von Gefahrstoffen;
  6. Litera f
    besondere Methoden zur Verbesserung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer;
  7. Litera g
    Entwicklung umweltverträglicher wasserbaulicher Anlagen und Wasserregulierungstechniken;
  8. Litera h
    materielle und finanzielle Bewertung des sich aus grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen ergebenden Schadens.

Die Vertragsparteien übermitteln einander die Ergebnisse dieser Forschungsprogramme nach Artikel 6.