BGBl. III Nr. 146/1998
146. Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
ABKOMMEN über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Touristen des Vertragspartners im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften Hilfe zu leisten.