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BGBl. III Nr. 176/1999

kundgemacht 21.09.1999 RIS↗
176. Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr samt Anhang
Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
Kundmachung BGBl. III Nr. 176/1999× zu Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 19.07.1999 · idF BGBl. III Nr. 176/1999 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Durchsetzung

Ermittlungsverfahren und Strafverfolgung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers unterliegen den geltenden Regeln und Grundsätzen der jeweiligen Vertragspartei. Sie dürfen nicht von Erwägungen nationalen wirtschaftlichen Interesses, der möglichen Wirkung auf Beziehungen zu einem anderen Staat oder der Identität der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen beeinflußt werden.