Zur Beratung aller Fragen der Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein.
BGBl. III Nr. 130/2004
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die Aufgaben der Gemischte Kommission sind insbesondere:
- Ziffer einsBeratung grundsätzlicher Fragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
- Ziffer 2Empfehlungen für die Gebiete der Zusammenarbeit;
- Ziffer 3Prüfung der Vorschläge für die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit;
- Ziffer 4Ausarbeitung von Empfehlungen an die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten zur Realisierung der Zusammenarbeit;
- Ziffer 5Evaluierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.
- Absatz 3,Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.
- Absatz 4,Die Gemischte Kommission tritt in der Regel einmal im Jahr, zumindest jedoch alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.
- Absatz 5,Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch.