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BGBl. III Nr. 130/2004

kundgemacht 28.10.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 130/2004× zu Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.2004 · idF BGBl. III Nr. 130/2004 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,
    Zur Beratung aller Fragen der Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein.
  2. Absatz 2,
    Die Aufgaben der Gemischte Kommission sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Beratung grundsätzlicher Fragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
    2. Ziffer 2
      Empfehlungen für die Gebiete der Zusammenarbeit;
    3. Ziffer 3
      Prüfung der Vorschläge für die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit;
    4. Ziffer 4
      Ausarbeitung von Empfehlungen an die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten zur Realisierung der Zusammenarbeit;
    5. Ziffer 5
      Evaluierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.
  3. Absatz 3,
    Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.
  4. Absatz 4,
    Die Gemischte Kommission tritt in der Regel einmal im Jahr, zumindest jedoch alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.
  5. Absatz 5,
    Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch.