Jede Vertragschließende Partei trifft Vorkehrungen zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen. Dabei stellt sie sicher, daß Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere geregelte Gegenstände oder Sendungen mit diesem Inhalt beim Export der Erklärung im Pflanzengesundheitszeugnis, die in Übereinstimmung mit Absatz 2 Litera b,) dieses Artikels abgegeben wird, entsprechen.
BGBl. III Nr. 221/2005
Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage
Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel römisch fünf
Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Jede Vertragschließende Partei trifft Vorkehrungen zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen in Übereinstimmung mit folgenden Vorschriften:
- Litera aUntersuchungen und andere Tätigkeiten, die im Hinblick auf die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen durchgeführt werden, werden nur durch die nationale amtliche Pflanzenschutzorganisation oder unter ihrer Aufsicht durchgeführt. Die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen erfolgt nur durch fachlich qualifizierte Organe, die von der nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation ordnungsgemäß beauftragt wurden und somit in ihrem Auftrag und unter ihrer Aufsicht handeln, mit solcher Kenntnis und aufgrund solcher Informationen, daß die Behörden der einführenden Vertragschließenden Parteien die Pflanzengesundheitszeugnisse als glaubwürdige Dokumente anerkennen können.
- Litera bPflanzengesundheitszeugnisse, auch wenn sie mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung hergestellt wurden, sofern dies von der einführenden Vertragschließenden Partei akzeptiert wird, sind gemäß den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern abzufassen. Diese Zeugnisse sollten nach Maßgabe der entsprechenden internationalen Standards ausgestellt werden.
- Litera cNicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Zeugnisse ungültig.
- Ziffer 3Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, als Begleitpapiere für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, keine Pflanzengesundheitszeugnisse zu verlangen, die nicht den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern entsprechen. Jede Forderung nach zusätzlichen Erklärungen ist auf die Fälle, in denen dies fachlich gerechtfertigt ist, zu beschränken.