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BGBl. III Nr. 51/2005

kundgemacht 15.04.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2005× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 51/2005 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Informationsübermittlung ohne Ersuchen

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten teilen einander im Einzelfall ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung, Aufklärung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen von Bedeutung sein können. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 3 Absatz 2, 3 und 5 dieses Vertrages entsprechend.