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BGBl. III Nr. 85/2005

kundgemacht 08.06.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2005× zu Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 18.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 85/2005 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL 5

1. Liveaufnahmen und Animationsarbeiten wie Storyboard, Layout, Grundanimation, Zwischen- und Sprachaufnahmen müssen in der Regel entweder in Kanada oder in der Republik Österreich durchgeführt werden.

2. Innen- oder Außenaufnahmen in einem nicht an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Land können jedoch genehmigt werden, wenn dies vom Drehbuch verlangt wird und wenn technisches Personal aus Kanada und der Republik Österreich an den Dreharbeiten teilnimmt.

3. Die Laborarbeiten sind entweder in Kanada oder der Republik Österreich durchzuführen. In den Fällen, wo dies technisch nicht möglich ist, können Laborarbeiten von den zuständigen Behörden der beiden Länder auch in einem nicht an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Land genehmigt werden.