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BGBl. III Nr. 174/2006

kundgemacht 16.11.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 174/2006× zu Soziale Sicherheit (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 174/2006 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Aufhebung der Wohnortklausel

  1. Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates seinen Wohn- oder Aufenthaltsort hat.
  2. Absatz 2,Absatz 1 bezieht sich nicht
    1. Ziffer eins
      auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit und
    2. Ziffer 2
      auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.