BGBl. III Nr. 177/2006
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5 – Zwischenstaatliche Kommission (CIG)
Mit Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens wird aus der Bilateralen Kommission (CB) im Sinne des Memorandums über die Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission 1 vom 30. April 2004 die Zwischenstaatliche Kommission (CIG). Die CIG hat, neben den im Memorandum vorgesehenen Funktionen, die Aufgabe, den beiden Regierungen, sofern die Ergebnisse der Phase römisch zwei deren Durchführung erlauben, Vorschläge bezüglich der weiteren Phasen zu unterbreiten.
Diese Vorschläge müssen die Definition folgender Aspekte enthalten:
- Strichaufzählungdie Eigenschaften der auszuführenden Bauwerke des gemeinsamen Teils;
- Strichaufzählungdie Modalitäten der Realisierung;
- Strichaufzählungdie Modalitäten der Finanzierung auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse des Bauwerkes;
- Strichaufzählungdie Bedingungen für den Betrieb.
Die Entscheidungen über die Realisierung der auf die Phase römisch zwei folgenden Phasen werden von den beiden Regierungen auf der Grundlage der Vorschläge der CIG getroffen.
Die beiden Regierungen entscheiden über die Finanzierungsmodalitäten des Projektes und treffen die entsprechenden Maßnahmen. Die CIG fasst ihre Beschlüsse einvernehmlich.
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2006,.