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BGBl. III Nr. 177/2006

kundgemacht 16.11.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse
Kundmachung BGBl. III Nr. 177/2006× zu Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 177/2006 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5 – Zwischenstaatliche Kommission (CIG)

Mit Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens wird aus der Bilateralen Kommission (CB) im Sinne des Memorandums über die Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission 1 vom 30. April 2004 die Zwischenstaatliche Kommission (CIG). Die CIG hat, neben den im Memorandum vorgesehenen Funktionen, die Aufgabe, den beiden Regierungen, sofern die Ergebnisse der Phase römisch zwei deren Durchführung erlauben, Vorschläge bezüglich der weiteren Phasen zu unterbreiten.

Diese Vorschläge müssen die Definition folgender Aspekte enthalten:

  • Strichaufzählung
    die Eigenschaften der auszuführenden Bauwerke des gemeinsamen Teils;
  • Strichaufzählung
    die Modalitäten der Realisierung;
  • Strichaufzählung
    die Modalitäten der Finanzierung auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse des Bauwerkes;
  • Strichaufzählung
    die Bedingungen für den Betrieb.
Die Entscheidungen über die Realisierung der auf die Phase römisch zwei folgenden Phasen werden von den beiden Regierungen auf der Grundlage der Vorschläge der CIG getroffen.
Die beiden Regierungen entscheiden über die Finanzierungsmodalitäten des Projektes und treffen die entsprechenden Maßnahmen. Die CIG fasst ihre Beschlüsse einvernehmlich.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2006,.