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BGBl. III Nr. 80/2006

kundgemacht 27.04.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachung BGBl. III Nr. 80/2006× zu Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 30.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 80/2006 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Zulassung chinesischer Absolventinnen und Absolventen zum Doktoratsstudium an österreichischen Universitäten

  1. Absatz eins,Inhaberinnen und Inhaber eines chinesischen Master-Grades können zu Doktoratsstudien in der Republik Österreich zugelassen werden.
  2. Absatz 2,Absolventinnen und Absolventen chinesischer Bachelor-Studiengänge mit einem Abschluss und einer „thesis“ können in der Republik Österreich zum Doktoratsstudium zugelassen werden.
  3. Absatz 3,Die Zulassung erfolgt jeweils nach Maßgabe der Curricula der Universitäten und kann von ergänzenden Auflagen (Ergänzungsprüfungen und/oder schriftliche wissenschaftliche Arbeit) abhängig gemacht werden.